Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 22 543 Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. März 2023 Besetzung Oberrichter Zuber (Referent), Oberrichterin Falkner und Oberrichter Schlup Gerichtsschreiberin Widmer Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Gesuchsgegner/Beschwerdeführer gegen Einfache Gesellschaft bestehend aus: 1. C.________ AG 2. D.________ SA 3. E.________ AG 4. F.________ 5. G.________ SA 6. H.________ AG 7. I.________ AG 8. J.________ SA 9. K.________ AG 10. L.________ AG 11. M.________ 12. N.________ SA 13. O.________ AG 14. P.________ 15. Q.________ SA 16. R.________ SA 17. S.________ AG 18. T.________ AG 19. U.________ AG 20. V.________ AG alle vertreten durch: W.________ Gesuchstellerinnen/Beschwerdegegnerinnen Gegenstand definitive Rechtsöffnung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 13. Dezember 2022 (CIV 22 5293 017) 2 Regeste: Vollstreckungsverwirkung von Rückerstattungsansprüchen Die Vollstreckungsverwirkungsfrist von Rückerstattungsansprüchen beträgt in analogerAnwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die Vollstreckungsverwirkungsfrist von rechtskräftig verfügten Leistungsansprüchen (BGE 146 V 1) zehn Jahre. Auch bezüglich Rückerstattungsansprüche sind mit der Festsetzung sowohl der geschuldete Rückerstattungsbetrag als auch die Verhältnisse klar, weshalb die Rechtssicherheit nicht für eine kürzere Frist spricht. Zudem stimmt die Anwendung einer zehnjährigen Vollstreckungsverwirkung mit der Regeste von BGE 146 V 1 überein (E. 9.2 ff.). Erwägungen: I. 1. 1.1 Mit Eingabe vom 29. September 2022 ersuchte die Beschwerdegegnerin beim Re- gionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, um definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 45'689.00 nebst Zins zu 5% seit dem 5. März 2017 (pag. 3 ff.). 1.2 Der Beschwerdeführer reichte am 18. Oktober 2022 eine Stellungnahme ein, in der er die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs sowie die Löschung der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Bern-Mittelland aus dem Betreibungsregister beantragte (pag. 27 ff.). 1.3 Mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 reichte die Beschwerdegegnerin eine unauf- geforderte Stellungnahme ein (pag. 45 ff.). 1.4 Mit Entscheid vom 13. Dezember 2022 erteilte die Vorinstanz der Beschwerdegeg- nerin in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 45'689.00 nebst Zins zu 5% seit dem 5. März 2017 (Ziff. 1), auferlegte die auf CHF 500.00 festgesetzten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer und verurteilte ihn zur Bezahlung einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 100.00 an die Beschwerdegegnerin (Ziff. 3, pag. 57 ff.). 2. 2.1 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2022 (Postaufgabe gleichentags) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern (pag. 75 ff.). Er beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs und die Löschung der Betreibung Nr. 3 ________ des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, aus dem Betreibungsregister. 3. Am 23. Januar 2023 reichte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort ein, in der sie die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen beantragte (pag. 107 ff.). II. 4. Das Obergericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechts- mittel zulässig ist (Art. 60 der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 5. Gegen erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheide ist nur die Beschwerde zulässig (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO). 6. Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung des mit Beschwerde weitergezogenen Rechtsöffnungsentscheids zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 7. Der Beschwerdeführer hat den einverlangten Kostenvorschuss von CHF 750.00 fristgerecht geleistet (Art. 59 Abs. 2 Bst. f i.V.m. Art. 98 ZPO). 7.1 Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Das Beschwerdeverfahren dient der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorge- brachter Beanstandungen. Begründen bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefoch- tene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend ge- nau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden wer- den zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Hingegen genügt es nicht, lediglich auf die vor der ersten Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden zu geben oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren. Fehlt die Begründung oder genügt sie den so- eben umschriebenen Anforderungen nicht, tritt das Obergericht auf die Beschwer- de nicht ein. Die Begründung stellt damit eine von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde dar (vgl. zum Ganzen BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3; 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2 ff.; 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.2). 4 7.2 Mit seinem zweiten Rechtsbegehren beantragt der Beschwerdeführer die Löschung der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, aus dem Betreibungsregister. 7.3 Im vorinstanzlichen Entscheid wurde in Erwägung 16 (zutreffend) ausgeführt, dass die Beurteilung von Klagen auf Aufhebung oder Einstellung der Betreibung nicht in die sachliche Zuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters - beziehungsweise der ent- sprechenden Rechtsmittelinstanz - fällt (vgl. auch JAN BANGERT, in: Basler Kom- mentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, N. 29 zu Art. 85, N. 26 zu Art. 85a). Mit dieser Erwägung setzt sich der Beschwerde- führer in seiner Beschwerde mit keinem Wort auseinander. 7.4 Auf das Rechtsbegehren 2 ist folglich nicht einzutreten. 8. Im Übrigen ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten. III. 9. In der Sache ist die Dauer der Vollstreckungsverwirkung von Rückerstattungsforde- rungen umstritten. 9.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die analoge Anwendung der Rechtsprechung zu Art. 24 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- recht (ATSG; SR 830.1) auf Art. 25 ATSG. Der in den vorinstanzlichen Erwägun- gen genannte BGE 146 V 1 könne nicht herangezogen werden, da es sich nicht um Leistungsansprüche gemäss Art. 24 ATSG, sondern um Rückerstattungsansprüche nach Art. 56 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) i.V.m. Art. 25 ATSG handle. Gemäss dem Beschwerdeführer verjähren Rückerstattungsansprüche in analoger Anwendung von Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung (AHVG, SR 831.10) innerhalb von fünf Jahren. Das Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern sei am 5. März 2017 in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Forderung bei Anhebung der Betreibung am 4. [sic] September 2022 bereits verjährt gewesen sei. 9.2 Zu unterscheiden ist die Festsetzungs- und die Vollstreckungsverwirkung. Für Rückerstattungsforderungen regelt Art. 25 Abs. 2 ATSG die Festsetzungsverwir- kung und sieht für Versicherungseinrichtungen eine relative Frist von drei und eine absolute Frist von fünf Jahren vor. Die Vollstreckungsverwirkung wird von Art. 25 ATSG jedoch nicht erfasst, womit eine Gesetzeslücke vorliegt (vgl. SVR 2007 I Nr. 6, I 721/05, E. 2.3; UELI KIESER, in: Schulthess Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 24 zu Art. 25). KIESER postuliert, dass Art. 16 Abs. 2 AHVG analog anwendbar sei und somit eine fünfjährige Vollstreckungsverwirkungsfrist für rechtskräftig festgesetzte Rückerstattungen gelte (KIESER, a.a.O., N. 24 zu Art. 25). Der vorgenannte Autor verweist auf ein Urteil des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts (SVR 2007 I Nr. 6, I 721/05, E. 2.3), das sich mit der Rückerstattung von 5 Leistungen der Invalidenversicherungen befasste, wobei diesbezüglich - vor dem Inkrafttreten des ATSG - Bestimmungen des AHVG einschlägig waren. 9.3 Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 14. Januar 2020 die Frist für die Vollstre- ckungsverwirkung von rechtskräftig zugesprochenen Leistungsansprüchen, bezüg- lich welcher ebenfalls eine Gesetzeslücke besteht, höchstrichterlich festgelegt (BGE 146 V 1). Nach einer Zusammenfassung der bisherigen Praxis wurde in Ana- logie zur ordentlichen Verjährungsfrist gemäss Art. 127 OR eine zehnjährige Frist als angemessen erachtet. Diese Praxis wurde auch mit dem Wegfall der mit fortlau- fendem Zeitablauf verbundenen Beweisschwierigkeiten begründet, da die Leis- tungsansprüche bereits rechtskräftig festgesetzt sind (E. 8.2.2). So hielt das Bun- desgericht fest, dass aus Sicht der Rechtssicherheit «kein Bedürfnis an einer kurz- en Frist [besteht], weil die Verhältnisse nach der rechtskräftigen Festsetzung der Leistung und der geschuldete Betrag klar sind» (E. 8.2.1). 9.4 Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind die bundesgerichtlichen Erwägungen betreffend die Vollstreckungsverwirkungsfrist von rechtskräftig verfügten Leis- tungsansprüchen analog auf rechtskräftig verfügte Rückerstattungsansprüche an- wendbar. Es ist nicht ersichtlich, weshalb für die Vollstreckungsverwirkung von Rückerstattungsverfügungen eine Differenzierung vorzunehmen ist, da auch dies- bezüglich mit der Festsetzung sowohl der geschuldete Rückerstattungsbetrag als auch die Verhältnisse klar sind, weshalb die Rechtssicherheit nicht für eine kürzere Frist spricht. Die Anwendung einer zehnjährigen Vollstreckungsverwirkung stimmt auch mit der Regeste von BGE 146 V 1 überein, wonach «für die Vollstreckung rechtskräftig festgesetzter sozialversicherungsrechtlicher Forderungen auch nach Inkrafttreten des ATSG zweigübergreifend eine Frist von zehn Jahren (…)» gilt. 9.5 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände vermögen daran nichts zu ändern. Die zitierten Entscheide (BGE 117 V 208; Urteil des Bundesgerichts 5D_13/2016 vom 18. Mai 2016) und die zitierte Literatur (JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), 2019, N. 51 zu Art. 25 ATSG; sowie auch KIESER, a.a.O., N. 24 zu Art. 25) datieren vor der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und konnten diese folglich nicht berücksichtigen. Zudem bezieht sich der aufgeführte BGE 117 V 208 auf Rücker- stattungsforderungen der Ausgleichskasse bzw. um Forderungen aus dem Bereich der AHV, bei dem mit Art. 16 Abs. 2 AHVG eine spezialgesetzliche Regelung zu beachten war. Im Urteil des Bundesgerichts 5D_13/2016 vom 18. Mai 2016 wurde zudem ausdrücklich offengelassen, ob eine fünf- oder zehnjährige Verwirkungsfrist anwendbar ist (E. 2.3.2). 9.6 In analoger Anwendung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 9.3 oben) ging die Vorinstanz somit zu Recht von einer zehnjährigen Verwir- kungsfrist aus. Diese Frist ist unstrittig noch nicht verstrichen. Entsprechend ist die Verwirkung noch nicht eingetreten und die definitive Rechtsöffnung in der Betrei- bung Nr. ________ des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, wurde zu Recht erteilt. 6 9.7 Die Beschwerde ist folglich – soweit auf diese eingetreten werden kann - abzuwei- sen, zumal im Übrigen keine Rügen gegen den vorinstanzlichen Entscheid vorge- bracht wurden. IV. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens unterliegt der Beschwerdeführer vollumfänglich und wird kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 750.00 (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]), werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese wer- den mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 7 11. 11.1 Gemäss Ziff. 3 des Kreisschreibens Nr. 7 des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2013 ist in Rechtsöffnungssachen ohne anwaltliche Vertretung bei einem Streitwert bis CHF 50'000.00 eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zuzuspre- chen. Für Verfahren vor zweiter Instanz beträgt die Entschädigung bis zu 50 Pro- zent dieses Betrages. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das oberinstanzliche Verfahren demnach eine Parteientschädigung von CHF 50.00 zu bezahlen. 8 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 750.00 bestimmt und vollumfänglich dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese werden mit dem von ihm ge- leitsteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 50.00 für das oberinstanzliche Verfahren zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Beschwerdegegnerin Mitzuteilen: - Regionalgericht Bern-Mittelland Bern, 15. März 2023 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Zuber Die Gerichtsschreiberin: Widmer Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt mehr als CHF 30'000.00. 9