4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 750.00, werden im Umfang von CHF 600.00 den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit) und im Umfang von CHF 150.00 der Beschwerdegegnerin auferlegt. Sie werden mit dem von den Beschwerdeführern oberinstanzlich geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 750.00 verrechnet. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern für vorgeschossene oberinstanzliche Gerichtskosten CHF 150.00 zu ersetzen. 5. Die Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftbarkeit verurteilt, der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 360.00 zu bezahlen.