2. Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 500.00 werden im Umfang von CHF 300.00 den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit) und im Umfang von CHF 200.00 der Beschwerdegegnerin auferlegt. Sie werden mit dem von den Beschwerdeführern erstinstanzlich geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 500.00 verrechnet. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern für vorgeschossene erstinstanzliche Gerichtskosten CHF 200.00 zu ersetzen. 3. Die Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftbarkeit verurteilt, der Beschwerdegegnerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 140.00 zu bezahlen.