1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Regionalgerichts Oberland CIV 22 2598 vom 2. Dezember 2022 wird aufgehoben. Den Gesuchstellern wird in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland West, für CHF 11'200.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 8. September 2022 die definitive Rechtsöffnung erteilt. Soweit weitergehend wird das Gesuch abgewiesen.