Die Beschwerdeführer haben demnach der Beschwerdegegnerin für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 480.00 (80 % von CHF 600.00) zu bezahlen und die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern eine von CHF 120.00 (20 % von CHF 600.00). Nach Verrechnung haben die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit der Beschwerdegegnerin für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 360.00 zu bezahlen. 9 Die Kammer entscheidet: