8 Beschwerdeführern für vorgeschossene oberinstanzliche Gerichtskosten CHF 150.00 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 10.2.3 Die Parteien haben oberinstanzlich keine Kostennoten eingereicht (vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO). 10.2.4 Unter Berücksichtigung von Aufwand, Bedeutung und Schwierigkeit des Verfahrens ist eine Parteientschädigung von pauschal CHF 600.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) angemessen (Art. 5 Abs. 1 und 3 sowie Art. 7 Abs. 1 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811] i.V.m.