10.2 10.2.1 Der Streitwert im Beschwerdeverfahren beträgt CHF 22'500.00. Die Beschwerdeführer obsiegen im Umfang von CHF 4'900.00, also zu rund 20 %. 10.2.2 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 750.00 (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]), werden im Umfang von CHF 600.00 den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit) und im Umfang von CHF 150.00 der Beschwerdegegnerin auferlegt. Sie werden mit dem von den Beschwerdeführern oberinstanzlich geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 750.00 verrechnet (Art.