10. 10.1 10.1.1 Fällt das Obergericht einen neuen Entscheid, so entscheidet es auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog). 10.1.2 Vor der Vorinstanz waren CHF 28'800.00 strittig. Die Beschwerdeführer obsiegen im Umfang von insgesamt CHF 11'200.00, also zu knapp 40 %. 10.1.3 Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 500.00 werden im Umfang von CHF 300.00 den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit) und im Umfang von CHF 200.00 der Beschwerdegegnerin auferlegt.