9. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Den Beschwerdeführern ist in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland West, nicht nur für CHF 6'300.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 8. September 2022, sondern auch für CHF 4'900.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 8. September 2022 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. IV.