Für sie ist die definitive Rechtsöffnung denn auch zu erteilen, wenn nicht die Schuldnerin durch Urkunden beweist, dass sie die Schuld getilgt hat. Eine (teilweise) Tilgung, insbesondere durch Eintritt der Resolutivbedingung der Zahlung von Krankenkassenprämien oder Karatebeiträgen, hat die Beschwerdegegnerin vorliegend nicht behauptet und erst recht nicht durch Urkunden bewiesen (pag. 47 ff.; der von den Beschwerdeführern zugestandene Pauschalabzug von CHF 2'000.00 ändert daran nichts: pag. 5 ff. und 87 ff.).