ff. und GB 1). Im Unterhaltsverfahren CIV 20 339, das heisst im Erkenntnisverfahren, ist der Aktenschluss mit den schriftlichen Schlussvorträgen der Parteien am 15. November 2021 (GB 3) eingetreten. Damit stellen nur all jene Beiträge «rückwirkende Unterhaltsbeiträge» dar, die vor dem 15. November 2021 fällig geworden sind. Dagegen sind später verfallene Unterhaltsbeiträge nicht als «rückwirkend» anzusehen. Für sie ist die definitive Rechtsöffnung denn auch zu erteilen, wenn nicht die Schuldnerin durch Urkunden beweist, dass sie die Schuld getilgt hat.