Erfolgt eine (teilweise) Tilgung der Unterhaltsbeiträge nach Aktenschluss, könnte das Erkenntnisgericht das entsprechende Vorbringen (Tilgung) wegen des Aktenschlusses ohnehin nicht mehr beachten, weshalb es im definitiven Rechtsöffnungsverfahren zu hören ist. Das Rechtsöffnungsgericht überprüft den gerichtlichen Entscheid nicht materiell, wenn es Tilgungen schon nach Aktenschluss und nicht erst nach Erlass des Entscheids berücksichtigt. Zwar kann bei rückwirkenden Unterhaltsbeiträgen, die unter Vorbehalt bereits geleisteter Zahlungen stehen, deren Höhe nicht beziffert ist, die definitive Rechtsöffnung nicht gewährt werden.