229 ZPO; WIDMER, in: Handkommentar zur ZPO, 2010, N. 16 zu Art. 229 ZPO; siehe auch BGE 138 III 788 E. 4.2, wonach auch im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes nichts anderes gilt). 8.1.3 Unter «rückwirkenden Unterhaltsbeiträgen» sind somit nur jene zu verstehen, die im Zeitpunkt des Aktenschlusses im Unterhaltsverfahren bereits fällig waren. Erfolgt eine (teilweise) Tilgung der Unterhaltsbeiträge nach Aktenschluss, könnte das Erkenntnisgericht das entsprechende Vorbringen (Tilgung) wegen des Aktenschlusses ohnehin nicht mehr beachten, weshalb es im definitiven Rechtsöffnungsverfahren zu hören ist.