6 Entscheids» abzustellen. Vielmehr kommt es darauf an, bis wann im Erkenntnisverfahren dem Erkenntnisgericht neue Tatsachen und Beweismittel (gegebenenfalls nach Fallen der Novenschranke unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO), sprich die Tilgung, hätte vorgetragen werden dürfen und müssen. Dieser Zeitpunkt wird nachfolgend als Aktenschluss bezeichnet (Urteil des OGer/ZH vom 25. Januar 1985 E. 2, in: SJZ 1986 S. 30 f.; ABBET, a.a.O., N. 4 zu Art. 81 SchKG; STAEHELIN, a.a.O., N. 5 zu Art.