8. 8.1 8.1.1 Der als definitiver Rechtsöffnungstitel dienende gerichtliche Entscheid kann resolutiv (oder suspensiv) bedingt sein. Resolutivbedingungen beziehen sich oft auf Unterhaltsleistungen und sehen vor, dass sich mit Eintritt eines bestimmten Ereignisses die Unterhaltsbeiträge erhöhen oder vermindern (STAEHELIN, a.a.O., N. 45 f. zu Art. 80 SchKG). Der Eintritt einer Resolutivbedingung, anders als der Eintritt einer Suspensivbedingung, ist von der Schuldnerin (durch Urkunden) zu beweisen. Gelingt der Beweis, ist die definitive Rechtsöffnung nicht oder nicht vollumfänglich zu erteilen (BGE 143 III 564 E. 4.2.2; 124 III 501 E. 3b;