Sie stützten sich dabei auf den Entscheid des Regionalgerichts Oberland CIV 20 339 vom 17. Februar 2022. Dessen Dispositivziff. 3 behält die von der Beschwerdegegnerin bereits geleisteten Zahlungen vor, ohne aber deren Höhe betragsmässig zu bestimmen. Auch den Erwägungen ist die Höhe der effektiv zu bezahlenden Unterhaltsschuld nicht zu entnehmen. Folglich taugt der Entscheid des Regionalgerichts Oberland für die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge nicht als definitiver Rechtsöffnungstitel.