Die definitive Rechtsöffnung ist nur zu gewähren, wenn der zu bezahlende Betrag beziffert ist. Die Bezifferung muss nicht zwingend im Urteilsdispositiv stehen, sondern kann sich auch aus den Erwägungen ergeben (BGE 127 III 232 E. 3). Behält das Urteilsdispositiv bei rückwirkenden Unterhaltsbeiträgen aber die bereits geleisteten Zahlungen vor, entspricht der im Urteilsdispositiv festgelegte Unterhaltsbeitrag nicht der effektiv zu bezahlenden Unterhaltsschuld.