6.2 6.2.1 Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Gericht die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn seine Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid eines schweizerischen Gerichts beruht. Die definitive Rechtsöffnung ist zu erteilen, wenn die Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). 6.2.2 Die definitive Rechtsöffnung ist nur zu gewähren, wenn der zu bezahlende Betrag beziffert ist.