Als Tilgung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG kämen nur Zahlungen in Betracht, welche die Schuldnerin nach, nicht aber vor Erlass des als definitiven Rechtsöffnungstitel dienenden Entscheids getätigt habe (pag. 59 ff.). 6.1.2 Dagegen bringen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vor, der Entscheid des Regionalgerichts Oberland CIV 20 339 bilde einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Es unterliege keinem Zweifel, dass die Beschwerdegegnerin nur die bezahlten