Unter diesen Umständen sei die definitive Rechtsöffnung zu verweigern. Im Übrigen verwarf die Vorinstanz die Sichtweise der Beschwerdeführer, wonach es an der Beschwerdegegnerin sei, die von ihr bereits geleisteten Zahlungen als Tilgung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG zu beweisen. Als Tilgung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG kämen nur Zahlungen in Betracht, welche die Schuldnerin nach, nicht aber vor Erlass des als definitiven Rechtsöffnungstitel dienenden Entscheids getätigt habe (pag.