6. 6.1 6.1.1 Die Vorinstanz hielt fest, der Entscheid des Regionalgerichts Oberland CIV 20 339 stelle grundsätzlich einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Hingegen sei für die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge die definitive Rechtsöffnung nicht zu erteilen. Indem das Urteilsdispositiv die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen zuspreche, sei nur die Höhe des Unterhaltsanspruchs, nicht aber der von der Beschwerdegegnerin effektiv zu bezahlende Betrag festgelegt. Unter diesen Umständen sei die definitive Rechtsöffnung zu verweigern.