Für CHF 22'500.00 nebst Zins gewährte sie die definitive Rechtsöffnung aber nicht, weil der Entscheid des Regionalgerichts Oberland CIV 20 339 nicht in jeder Hinsicht den Anforderungen an einen definitiven Rechtsöffnungstitel genüge. Das vorliegende Beschwerdeverfahren dreht sich einzig um die Frage, ob diese Schlussfolgerung der Vorinstanz zutrifft und sie damit die definitive Rechtsöffnung für CHF 22'500.00 nebst Zins zu Recht verweigert hat.