Für den zweiten Betrag stützten sie sich auf die behördlich genehmigte Vereinbarung vom Mai 2009 (vgl. E. 1.2 oben). Gestützt auf diese Vereinbarung vom Mai 2009 erteilte die Vorinstanz für CHF 6'300.00 nebst Zins die definitive Rechtsöffnung. Für CHF 22'500.00 nebst Zins gewährte sie die definitive Rechtsöffnung aber nicht, weil der Entscheid des Regionalgerichts Oberland CIV 20 339 nicht in jeder Hinsicht den Anforderungen an einen definitiven Rechtsöffnungstitel genüge.