3. 3.1 Gegen diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer am 12. Dezember 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern erhoben. Sie beantragen, Dispositivziff. 1 Abs. 2 des angefochtenen Entscheids sei kostenfällig aufzuheben und ihnen sei die definitive Rechtsöffnung auch für den Betrag von CHF 22'500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 8. September 2022 zu erteilen (pag. 75 ff.). 3.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen (pag. 111 ff.). II.