2.2 der Vereinbarung vom Mai 2009 ab und verurteilte die Beschwerdegegnerin, zu Gunsten des Kindes «ab August 2020 einen monatlich (zukünftig) im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 1'225.00 zu leisten, in Anrechnung der in der Zeit ab August 2020 bereits geleisteten Unterhaltszahlungen in Form von Krankenkassenprämien und Karatebeiträgen für B.________» (Dispositivziff. 3 Abs. 1 des Entscheids; GB 3).