2.2 dieser Vereinbarung sahen die Eltern vor, dass für den Fall der Auflösung der Hausgemeinschaft derjenige Elternteil, der den geringfügigeren Betreuungsanteil leistet, einen Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 300.00 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen hat (Gesuchsbeilage [GB] 7). 1.3 Im November 2018 erfolgte die Trennung beziehungsweise Auflösung der Hausgemeinschaft der Eltern. 1.4 Mit Entscheid vom 17. Februar 2022 (CIV 20 339) änderte das Regionalgericht Oberland nebst anderem auch die erwähnte Ziff. 2.2 der Vereinbarung vom Mai 2009 ab