1. 1.1 A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer 1) und D.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) sind die unverheirateten Eltern des Kindes B.________ (nachfolgend Beschwerdeführer 2). 1.2 Die Eltern schlossen im Mai 2009 eine von der damaligen Vormundschaftsbehörde Heimberg genehmigte Vereinbarung ab. In Ziff. 2.2 dieser Vereinbarung sahen die Eltern vor, dass für den Fall der Auflösung der Hausgemeinschaft derjenige Elternteil, der den geringfügigeren Betreuungsanteil leistet, einen Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 300.00 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen hat (Gesuchsbeilage [GB] 7).