Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 2. Dezember 2022 (CIV 22 2598) Regeste: Art. 81 Abs. 1 SchKG; Tilgungseinrede im definitiven Rechtsöffnungsverfahren. Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG ist die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass er die Schuld seit «Erlass des Entscheids» getilgt hat. Entgegen dem Wortlaut der Bestimmung kann der Betriebene die Tilgung nicht erst ab «Erlass des Entscheids», sondern bereits ab Aktenschluss im Erkenntnisverfahren geltend machen (E. 8). Erwägungen: I.