Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Zivilkammer 1re Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 22 522 Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Bettler (Referent), Oberrichterin Sanwald und Oberrichter Studiger Gerichtsschreiber Balmer Verfahrensbeteiligte 1. A.________ 2. B.________ beide vertreten durch Rechtsanwältin C.________ Gesuchsteller/Beschwerdeführer gegen D.________ vertreten durch Rechtsanwalt E.________ Gesuchsgegnerin/Beschwerdegegnerin Gegenstand definitive Rechtsöffnung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 2. Dezember 2022 (CIV 22 2598) Regeste: Art. 81 Abs. 1 SchKG; Tilgungseinrede im definitiven Rechtsöffnungsverfahren. Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG ist die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass er die Schuld seit «Erlass des Entscheids» ge- tilgt hat. Entgegen dem Wortlaut der Bestimmung kann der Betriebene die Tilgung nicht erst ab «Erlass des Entscheids», sondern bereits ab Aktenschluss im Erkenntnisverfahren geltend machen (E. 8). Erwägungen: I. 1. 1.1 A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer 1) und D.________ (nachfolgend Be- schwerdegegnerin) sind die unverheirateten Eltern des Kindes B.________ (nach- folgend Beschwerdeführer 2). 1.2 Die Eltern schlossen im Mai 2009 eine von der damaligen Vormundschaftsbehörde Heimberg genehmigte Vereinbarung ab. In Ziff. 2.2 dieser Vereinbarung sahen die Eltern vor, dass für den Fall der Auflösung der Hausgemeinschaft derjenige Eltern- teil, der den geringfügigeren Betreuungsanteil leistet, einen Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 300.00 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen hat (Gesuchsbeilage [GB] 7). 1.3 Im November 2018 erfolgte die Trennung beziehungsweise Auflösung der Haus- gemeinschaft der Eltern. 1.4 Mit Entscheid vom 17. Februar 2022 (CIV 20 339) änderte das Regionalgericht Oberland nebst anderem auch die erwähnte Ziff. 2.2 der Vereinbarung vom Mai 2009 ab und verurteilte die Beschwerdegegnerin, zu Gunsten des Kindes «ab August 2020 einen monatlich (zukünftig) im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 1'225.00 zu leisten, in Anrechnung der in der Zeit ab August 2020 bereits geleisteten Unterhalts- zahlungen in Form von Krankenkassenprämien und Karatebeiträgen für B.________» (Dispositiv- ziff. 3 Abs. 1 des Entscheids; GB 3). 2. 2.1 Am 10. Oktober 2022 ersuchten die beiden Beschwerdeführer das Regionalgericht Oberland (nachfolgend Vorinstanz) in der gegen die Beschwerdegegnerin angeho- benen Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland West, um definitive Rechtsöffnung für CHF 22'500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 18. März 2022 und für CHF 6'300.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Au- gust 2020 (pag. 1 ff.). 2.2 In ihrer Stellungnahme vom 14. November 2022 beantragte die Beschwerdegegne- rin, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen (pag. 47 ff.). 2.3 Mit Entscheid vom 2. Dezember 2022 erteilte die Vorinstanz den Beschwerdefüh- rern die definitive Rechtsöffnung für CHF 6'300.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 2 8. September 2022 (Dispositivziff. 1 Abs. 1). Soweit weitergehend wies die Vor- instanz das Rechtsöffnungsgesuch ab (Dispositivziff. 1 Abs. 2). Die Gerichtskosten von CHF 500.00 auferlegte die Vorinstanz im Umfang von CHF 400.00 den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit) und im Um- fang von CHF 100.00 der Beschwerdegegnerin (Dispositivziff. 2). Zudem verurteilte sie die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 420.00 zu bezahlen (Dispositivziff. 3; pag. 57 ff.). 3. 3.1 Gegen diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer am 12. Dezember 2022 Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Bern erhoben. Sie beantragen, Disposi- tivziff. 1 Abs. 2 des angefochtenen Entscheids sei kostenfällig aufzuheben und ih- nen sei die definitive Rechtsöffnung auch für den Betrag von CHF 22'500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 8. September 2022 zu erteilen (pag. 75 ff.). 3.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2023 beantragt die Beschwerdegegne- rin, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen (pag. 111 ff.). II. 4. 4.1 Gegen erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheide ist nur die Beschwerde zulässig (Art. 319 Bst. a i.V.m. Art. 309 Bst. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessord- nung [ZPO; SR 272]). 4.2 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung des mit Beschwerde weitergezogenen Rechtsöffnungsentscheids zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Oberge- richts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 4.3 Die Beschwerde vom 12. Dezember 2022 ist fristgerecht erfolgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). 4.4 Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 4.5 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Besondere Bestimmun- gen des Gesetzes bleiben vorbehalten (Art. 326 Abs. 2 ZPO). Im Beschwerdever- fahren betreffend Rechtsöffnung bestehen keine besonderen Bestimmungen (AB- BET, La mainlevée de l’opposition, 2. Aufl. 2022, N. 138 zu Art. 84 SchKG; STAEHE- LIN, in: Basler Kommentar zum SchKG, 3. Aufl. 2021, N. 90 zu Art. 84 SchKG). Neue Beweismittel sind daher ausgeschlossen. 3 Die Beschwerdeführer reichen im Beschwerdeverfahren neu den Schlussvortrag, die Klageantwortbeilagen 29 und 30 sowie die Klagebeilage 27 des Unterhaltsver- fahrens CIV 20 339 ein (Beschwerdebeilagen [BB] 6–8). Diese Beweismittel sind neu, damit unzulässig und im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Der Beweisantrag der Beschwerdeführer auf Edition der amtlichen Akten ist über- flüssig und hinfällig, hat doch das Obergericht gestützt auf Art. 327 Abs. 1 ZPO die Akten bei der Vorinstanz eingeholt. III. 5. Das Kind und sein Vater, das heisst die Beschwerdeführer, beantragten der Vor- instanz die definitive Rechtsöffnung für CHF 22'500.00 und für CHF 6'300.00 (je- weils nebst Zins). Für den ersten Betrag (Kinderunterhaltsbeiträge für die Monate August 2020 bis März 2022) stützten sie sich auf den Entscheid des Regionalge- richts Oberland CIV 20 339 vom 17. Februar 2022 als definitiven Rechtsöffnungsti- tel (vgl. E. 1.4 oben). Für den zweiten Betrag stützten sie sich auf die behördlich genehmigte Vereinbarung vom Mai 2009 (vgl. E. 1.2 oben). Gestützt auf diese Vereinbarung vom Mai 2009 erteilte die Vorinstanz für CHF 6'300.00 nebst Zins die definitive Rechtsöffnung. Für CHF 22'500.00 nebst Zins gewährte sie die definitive Rechtsöffnung aber nicht, weil der Entscheid des Regionalgerichts Oberland CIV 20 339 nicht in jeder Hinsicht den Anforderungen an einen definitiven Rechtsöffnungstitel genüge. Das vorliegende Beschwerdever- fahren dreht sich einzig um die Frage, ob diese Schlussfolgerung der Vorinstanz zutrifft und sie damit die definitive Rechtsöffnung für CHF 22'500.00 nebst Zins zu Recht verweigert hat. 6. 6.1 6.1.1 Die Vorinstanz hielt fest, der Entscheid des Regionalgerichts Oberland CIV 20 339 stelle grundsätzlich einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Hingegen sei für die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge die definitive Rechtsöffnung nicht zu erteilen. In- dem das Urteilsdispositiv die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen zuspreche, sei nur die Höhe des Unterhaltsan- spruchs, nicht aber der von der Beschwerdegegnerin effektiv zu bezahlende Betrag festgelegt. Unter diesen Umständen sei die definitive Rechtsöffnung zu verweigern. Im Übrigen verwarf die Vorinstanz die Sichtweise der Beschwerdeführer, wonach es an der Beschwerdegegnerin sei, die von ihr bereits geleisteten Zahlungen als Tilgung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG zu beweisen. Als Tilgung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG kämen nur Zahlungen in Betracht, welche die Schuldnerin nach, nicht aber vor Erlass des als definitiven Rechtsöffnungstitel dienenden Ent- scheids getätigt habe (pag. 59 ff.). 6.1.2 Dagegen bringen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vor, der Entscheid des Regionalgerichts Oberland CIV 20 339 bilde einen definitiven Rechtsöffnungsti- tel. Es unterliege keinem Zweifel, dass die Beschwerdegegnerin nur die bezahlten 4 Krankenkassenprämien und die Beiträge für den Karateunterricht von den rückwir- kenden Unterhaltsbeiträgen abziehen könne. Ausserdem habe im Zeitpunkt, da der Entscheid des Regionalgerichts Oberland CIV 20 339 ergangen sei, nicht festge- standen, wie lange die Beschwerdegegnerin die Krankenkassenprämien für B.________ noch bezahlen beziehungsweise dessen Anrecht auf Prämienverbilli- gung noch bestehen werde. Auch die Höhe der Beiträge für den Karateunterricht hätte sich damals nicht endgültig bestimmen lassen. Im Verfahren CIV 20 339 sei- en zwischen den Schlussvorträgen und dem Entscheid des Regionalgerichts vier Monate verstrichen, weshalb sich die Höhe der von der Beschwerdegegnerin ge- leisteten Zahlungen nur (falsch) hätte festsetzen lassen. Vor diesem Hintergrund sei es dem Regionalgericht im Verfahren CIV 20 339 unmöglich gewesen, die von der Beschwerdegegnerin bereits geleisteten Zahlungen zu beziffern. Weil die Un- möglichkeit eine objektive, nicht bloss eine subjektive gewesen sei, würden die Prinzipien von BGE 135 III 315 vorliegend nicht greifen. Vielmehr gebiete das Kin- deswohl von B.________, auch für die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge die defini- tive Rechtsöffnung zu erteilen. Bei richtiger Rechtsanwendung liege es nämlich an der Beschwerdegegnerin, den Umfang der bereits geleisteten Zahlungen und damit die (teilweise) Tilgung der rückwirkenden Unterhaltsbeiträge zu beweisen (pag. 81 ff.). 6.1.3 Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung (pag. 111 ff.). 6.2 6.2.1 Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Gericht die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn seine Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid eines schweizerischen Gerichts be- ruht. Die definitive Rechtsöffnung ist zu erteilen, wenn die Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestun- det worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). 6.2.2 Die definitive Rechtsöffnung ist nur zu gewähren, wenn der zu bezahlende Betrag beziffert ist. Die Bezifferung muss nicht zwingend im Urteilsdispositiv stehen, son- dern kann sich auch aus den Erwägungen ergeben (BGE 127 III 232 E. 3). Behält das Urteilsdispositiv bei rückwirkenden Unterhaltsbeiträgen aber die bereits geleis- teten Zahlungen vor, entspricht der im Urteilsdispositiv festgelegte Unterhaltsbei- trag nicht der effektiv zu bezahlenden Unterhaltsschuld. Ist der genaue Betrag, der für die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge noch zu bezahlen ist, auch den Erwägun- gen nicht zu entnehmen, kann mangels Bezifferung der effektiv zu bezahlenden Unterhaltsschuld die definitive Rechtsöffnung gestützt auf ein solches Urteil nicht erteilt werden. Für die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge sind nämlich nicht die im Urteil genannten Beträge geschuldet (BGE 138 III 583 E. 6.1.1; 135 III 315 E. 2.4; Urteile des BGer 5A_982/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 3; 5A_860/2011 vom 11. Juni 2012 E. 6.3). 6.2.3 Aus all dem ergibt sich eine Pflicht des Gerichts, im Unterhaltsverfahren das Total der bereits geleisteten Zahlungen betragsmässig festzuhalten, wenn die Unter- haltsschuldnerin vorbringt, solche geleistet zu haben. Insbesondere genügt es 5 nicht, die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge einfach unter Vorbehalt der bereits ge- leisteten Zahlungen zuzusprechen (BGE 138 III 583 E. 6.1.1; Urteil des BGer 5A_860/2011 vom 11. Juni 2012 E. 6.3; Urteil des OGer/BE ZK 19 293 vom 28. Oktober 2019 E. 6.2.3). 6.3 Die Beschwerdeführer beantragten die definitive Rechtsöffnung für die Kinderun- terhaltsbeiträge für die Zeit vom August 2020 bis (und mit) März 2022 (pag. 5 ff. und GB 1). Sie stützten sich dabei auf den Entscheid des Regionalgerichts Ober- land CIV 20 339 vom 17. Februar 2022. Dessen Dispositivziff. 3 behält die von der Beschwerdegegnerin bereits geleisteten Zahlungen vor, ohne aber deren Höhe be- tragsmässig zu bestimmen. Auch den Erwägungen ist die Höhe der effektiv zu be- zahlenden Unterhaltsschuld nicht zu entnehmen. Folglich taugt der Entscheid des Regionalgerichts Oberland für die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge nicht als defi- nitiver Rechtsöffnungstitel. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer hät- te das Regionalgericht im Verfahren CIV 20 339 das Total der bereits geleisteten Zahlungen beziffern (können und) müssen. Eine objektive Unmöglichkeit bestand in dieser Hinsicht, zumindest bis Aktenschluss, gerade nicht (vgl. dazu E. 8 unten). 7. Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass für die rückwirkenden Unterhaltsbei- träge ab August 2020 – wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat – die definitive Rechtsöffnung nicht erteilt werden kann. Bleibt zu prüfen, was unter «rückwirken- den Unterhaltsbeiträgen» zu verstehen ist. 8. 8.1 8.1.1 Der als definitiver Rechtsöffnungstitel dienende gerichtliche Entscheid kann resolu- tiv (oder suspensiv) bedingt sein. Resolutivbedingungen beziehen sich oft auf Un- terhaltsleistungen und sehen vor, dass sich mit Eintritt eines bestimmten Ereignis- ses die Unterhaltsbeiträge erhöhen oder vermindern (STAEHELIN, a.a.O., N. 45 f. zu Art. 80 SchKG). Der Eintritt einer Resolutivbedingung, anders als der Eintritt einer Suspensivbedingung, ist von der Schuldnerin (durch Urkunden) zu beweisen. Ge- lingt der Beweis, ist die definitive Rechtsöffnung nicht oder nicht vollumfänglich zu erteilen (BGE 143 III 564 E. 4.2.2; 124 III 501 E. 3b; Urteil des BGer 5A_445/2012 vom 2. Oktober 2013 E. 4.3). 8.1.2 Eine Resolutivbedingung, mit deren Eintritt sich der Unterhaltsbeitrag vermindert, fällt unter den Begriff der Tilgung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG, zumal es sich auch hier um einen Erlöschensgrund der Obligation handelt (BGE 124 III 501 E. 3b; Urteil des BGer 5A_445/2012 vom 2. Oktober 2013 E. 4.3). Gemäss SchKG ist die Schuldnerin mit der Einrede der Tilgung aber nur zu hören, wenn die Tilgung nach Erlass des als definitiven Rechtsöffnungstitel dienenden Entscheids erfolgt ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Der Grund für diese restriktive Regelung liegt darin, dass das Rechtsöffnungsgericht den als definitiven Rechtsöffnungstitel dienenden Ent- scheid nicht materiell überprüfen darf (BGE 140 III 180 E. 5.2.1; 138 III 583 E. 6.1.2; 135 III 315 E. 2.5; Urteile des BGer 5D_8/2019 vom 24. Juni 2019 E. 3.1 und E. 3.2.2; 5A_982/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 3). Entgegen dem Wortlaut von Art. 81 Abs. 1 SchKG ist dabei aber nicht auf den Zeitpunkt des «Erlasses des 6 Entscheids» abzustellen. Vielmehr kommt es darauf an, bis wann im Erkenntnisver- fahren dem Erkenntnisgericht neue Tatsachen und Beweismittel (gegebenenfalls nach Fallen der Novenschranke unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO), sprich die Tilgung, hätte vorgetragen werden dürfen und müssen. Dieser Zeitpunkt wird nachfolgend als Aktenschluss bezeichnet (Urteil des OGer/ZH vom 25. Januar 1985 E. 2, in: SJZ 1986 S. 30 f.; ABBET, a.a.O., N. 4 zu Art. 81 SchKG; STAEHELIN, a.a.O., N. 5 zu Art. 81 SchKG; anders: Urteil des BGer 5A_673/2008 vom 20. November 2008 E. 2 [das – vor Inkrafttreten der ZPO – weder auf den Ak- tenschluss noch auf die Rechtskraft, sondern auf die Fällung des Urteils abstellt]). Der Aktenschluss tritt, sofern eine Hauptverhandlung stattfindet, nach deren Ende ein, das heisst nach den mündlichen oder schriftlichen Schlussvorträgen (WILLI- SEGGER, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 36 zu Art. 229 ZPO; WIDMER, in: Handkommentar zur ZPO, 2010, N. 16 zu Art. 229 ZPO; siehe auch BGE 138 III 788 E. 4.2, wonach auch im Anwendungsbereich des Untersuchungs- grundsatzes nichts anderes gilt). 8.1.3 Unter «rückwirkenden Unterhaltsbeiträgen» sind somit nur jene zu verstehen, die im Zeitpunkt des Aktenschlusses im Unterhaltsverfahren bereits fällig waren. Er- folgt eine (teilweise) Tilgung der Unterhaltsbeiträge nach Aktenschluss, könnte das Erkenntnisgericht das entsprechende Vorbringen (Tilgung) wegen des Akten- schlusses ohnehin nicht mehr beachten, weshalb es im definitiven Rechtsöffnungs- verfahren zu hören ist. Das Rechtsöffnungsgericht überprüft den gerichtlichen Ent- scheid nicht materiell, wenn es Tilgungen schon nach Aktenschluss und nicht erst nach Erlass des Entscheids berücksichtigt. Zwar kann bei rückwirkenden Unter- haltsbeiträgen, die unter Vorbehalt bereits geleisteter Zahlungen stehen, deren Höhe nicht beziffert ist, die definitive Rechtsöffnung nicht gewährt werden. Mit «rückwirkenden Unterhaltsbeiträgen» sind aber nur jene gemeint, die vor Akten- schluss im Unterhaltsverfahren fällig geworden sind. 8.2 Vorliegend verlangen die Beschwerdeführer die definitive Rechtsöffnung für die Unterhaltsbeiträge für die Zeit von August 2020 bis (und mit) März 2022 (pag. 5 ff. und GB 1). Im Unterhaltsverfahren CIV 20 339, das heisst im Erkenntnisverfahren, ist der Aktenschluss mit den schriftlichen Schlussvorträgen der Parteien am 15. November 2021 (GB 3) eingetreten. Damit stellen nur all jene Beiträge «rück- wirkende Unterhaltsbeiträge» dar, die vor dem 15. November 2021 fällig geworden sind. Dagegen sind später verfallene Unterhaltsbeiträge nicht als «rückwirkend» anzu- sehen. Für sie ist die definitive Rechtsöffnung denn auch zu erteilen, wenn nicht die Schuldnerin durch Urkunden beweist, dass sie die Schuld getilgt hat. Eine (teilwei- se) Tilgung, insbesondere durch Eintritt der Resolutivbedingung der Zahlung von Krankenkassenprämien oder Karatebeiträgen, hat die Beschwerdegegnerin vorlie- gend nicht behauptet und erst recht nicht durch Urkunden bewiesen (pag. 47 ff.; der von den Beschwerdeführern zugestandene Pauschalabzug von CHF 2'000.00 ändert daran nichts: pag. 5 ff. und 87 ff.). Damit ist – in geringfügiger Abweichung des Entscheids der Vorinstanz – den Beschwerdeführern für die Zeit vom Dezem- ber 2021 bis und mit März 2022, also für vier monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 4'900.00, die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Gleiches gilt für 7 den Verzugszins, den die Beschwerdeführer oberinstanzlich ab dem 8. September 2022 fordern (Tag der Ausstellung des Zahlungsbefehls: GB 1). 9. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Den Beschwerdeführern ist in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland West, nicht nur für CHF 6'300.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 8. September 2022, sondern auch für CHF 4'900.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 8. September 2022 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. IV. 10. 10.1 10.1.1 Fällt das Obergericht einen neuen Entscheid, so entscheidet es auch über die Pro- zesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog). 10.1.2 Vor der Vorinstanz waren CHF 28'800.00 strittig. Die Beschwerdeführer obsiegen im Umfang von insgesamt CHF 11'200.00, also zu knapp 40 %. 10.1.3 Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 500.00 werden im Umfang von CHF 300.00 den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit) und im Umfang von CHF 200.00 der Beschwerdegegnerin auferlegt. Sie werden mit dem von den Beschwerdeführern erstinstanzlich geleisteten Gerichtskostenvor- schuss von CHF 500.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdegegne- rin hat den Beschwerdeführern für vorgeschossene erstinstanzliche Gerichtskosten CHF 200.00 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 10.1.4 Von der für das vorinstanzliche Verfahren zu bezahlenden Parteientschädigung von CHF 700.00 haben die Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin CHF 420.00 (60 % von CHF 700.00) zu bezahlen und die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern CHF 280.00 (40 % von CHF 700.00). Nach Verrechnung haben die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit der Beschwerdegegne- rin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 140.00 zu bezahlen. 10.2 10.2.1 Der Streitwert im Beschwerdeverfahren beträgt CHF 22'500.00. Die Beschwerde- führer obsiegen im Umfang von CHF 4'900.00, also zu rund 20 %. 10.2.2 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 750.00 (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]), werden im Umfang von CHF 600.00 den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit) und im Um- fang von CHF 150.00 der Beschwerdegegnerin auferlegt. Sie werden mit dem von den Beschwerdeführern oberinstanzlich geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 750.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdegegnerin hat den 8 Beschwerdeführern für vorgeschossene oberinstanzliche Gerichtskosten CHF 150.00 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 10.2.3 Die Parteien haben oberinstanzlich keine Kostennoten eingereicht (vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO). 10.2.4 Unter Berücksichtigung von Aufwand, Bedeutung und Schwierigkeit des Verfahrens ist eine Parteientschädigung von pauschal CHF 600.00 (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer) angemessen (Art. 5 Abs. 1 und 3 sowie Art. 7 Abs. 1 der Parteikosten- verordnung [PKV; BSG 168.811] i.V.m. Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsge- setzes [KAG; BSG 168.11]; siehe auch Kreisschreiben Nr. 7 der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2013 Ziff. 3). Die Beschwerdeführer haben demnach der Beschwerdegegnerin für das oberin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 480.00 (80 % von CHF 600.00) zu bezahlen und die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern eine von CHF 120.00 (20 % von CHF 600.00). Nach Verrechnung haben die Be- schwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit der Beschwerdegegnerin für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 360.00 zu bezahlen. 9 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Regionalgerichts Oberland CIV 22 2598 vom 2. Dezember 2022 wird aufgehoben. Den Gesuchstellern wird in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Ober- land, Dienststelle Oberland West, für CHF 11'200.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 8. September 2022 die definitive Rechtsöffnung erteilt. Soweit weitergehend wird das Gesuch abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 500.00 werden im Um- fang von CHF 300.00 den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit) und im Umfang von CHF 200.00 der Beschwerdegegnerin auferlegt. Sie werden mit dem von den Beschwerdeführern erstinstanzlich geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 500.00 verrechnet. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern für vorgeschossene erstinstanzliche Gerichtskosten CHF 200.00 zu ersetzen. 3. Die Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftbarkeit verurteilt, der Be- schwerdegegnerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 140.00 zu bezahlen. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 750.00, werden im Umfang von CHF 600.00 den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit) und im Umfang von CHF 150.00 der Beschwerdegegnerin auferlegt. Sie werden mit dem von den Beschwerdeführern oberinstanzlich geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 750.00 verrechnet. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern für vorgeschossene oberinstanzliche Gerichtskosten CHF 150.00 zu ersetzen. 5. Die Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftbarkeit verurteilt, der Be- schwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 360.00 zu bezahlen. 6. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführern - der Beschwerdegegnerin Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Oberland 10 Bern, 8. Mai 2023 Im Namen der 1. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Bettler Der Gerichtsschreiber: Balmer Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgerichtsge- setzes (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Beide Beschwerden müssen den An- forderungen von Art. 42 BGG entsprechen. In der Verfassungsbeschwerde ist darzulegen, inwiefern verfas- sungsmässige Rechte verletzt sind (Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Wird sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind die Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt weniger als CHF 30'000.00. Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. 11