2. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 2’971.75, werden den Berufungsbeklagten je zur Hälfte auferlegt, ausmachend je CHF 1'485.90. Diese werden ihnen separat in Rechnung gestellt. 3. Die Berufungsbeklagten tragen je ihre eigenen oberinstanzlichen Parteikosten. 4. Zu eröffnen: - der Berufungsklägerin - den Berufungsbeklagten Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident Huber Bern, 18. April 2023 Im Namen der 1. Zivilkammer Die Referentin: