üblich – zu gleichen Teilen aufzuerlegen. 9.4 9.4.1 Die oberinstanzlichen Gerichtskosten setzen sich aus der Entscheidgebühr und aus den Kosten für die Kindsvertretung zusammen (Art. 95 Abs. 2 Bst. b und e ZPO). 9.4.2 Die Gebühr für den Aufwand im Berufungsverfahren wird in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1'500.00 festgesetzt. 9.4.3 Die ebenfalls zu den Gerichtskosten zählenden Kosten der Kindsvertretung sind gesondert auszuweisen (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7292). Rechtsanwältin B.________ macht in ihrer Honorarnote vom 9. Dezember [recte: