Vor diesem Hintergrund erschiene es abwegig, dem Kind die aus der Kindsvertretung resultierenden Kosten aufzuerlegen, wenngleich der von der Kindsvertreterin vertretene Standpunkt im konkreten Fall dem subjektiven Willen der Berufungsklägerin entsprach. Wenn man schliesslich berücksichtigt, dass die Eltern im Rahmen ihrer Fürsorge- und Unterhaltspflicht für die Prozesskosten ihres minderjährigen Kindes aufzukommen haben (Urteil des BGer 5A_606/2018 Urteil vom 13. Dezember 2018 E. 5.2), erscheint es angemessen, die Gerichtskosten den von der Berufungsklägerin ins Recht gefassten Berufungsbeklagten – wie in familienrechtlichen Verfahren