Als solche hatte sie sich beim Einlegen des Rechtsmittels nicht in erster Linie am subjektiven Willen des Kindes zu orientieren, sondern musste sich vom objektiven Kindswohl leiten lassen (dazu E. 7.2.5 oben). Vor diesem Hintergrund erschiene es abwegig, dem Kind die aus der Kindsvertretung resultierenden Kosten aufzuerlegen, wenngleich der von der Kindsvertreterin vertretene Standpunkt im konkreten Fall dem subjektiven Willen der Berufungsklägerin entsprach.