11 9.3 Vorliegend wurde der Berufungsklägerin Rechtsanwältin B.________ als Kindsvertreterin zur Seite gestellt. Als solche hatte sie sich beim Einlegen des Rechtsmittels nicht in erster Linie am subjektiven Willen des Kindes zu orientieren, sondern musste sich vom objektiven Kindswohl leiten lassen (dazu E. 7.2.5 oben).