der Fall ist. Weil eine entsprechende gesetzliche Regelung fehlt, ist eine solche Berechtigung zu verneinen. 8.3 Im Ergebnis waren somit weder die Kindsvertretung noch die Berufungsklägerin selber zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert. Auf die Berufung wird deshalb nicht eingetreten. V. Kosten