Entsprechend wurde die Befugnis der Kindsvertretung verneint, Berufung gegen den angefochtenen Entscheid einzulegen (E. 6 oben). 8.2 Das Kind selber ist im Eheschutzverfahren seiner Eltern nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichts in materieller Hinsicht nicht Partei. Eine Möglichkeit trotzdem (wie eine Partei) in den Prozess einzugreifen, müsste somit gesetzlich vorgesehen sein, wie dies bei einer verweigerten Anhörung (Art. 298 Abs. 3 ZPO) und der verweigerten Beiordnung einer vom urteilsfähigen Kind beantragten Kindsvertretung (Art. 299 Abs. 3 ZPO) der Fall ist.