10 8.1 Nach dem Gesagten stellt die vertragliche Vertretung (anstelle oder neben der gesetzlichen Kindsvertretung) bereits dort den (absoluten) Ausnahmefall dar, wo der Gesetzgeber die Kindsvertretung spezialgesetzlich geregelt hat (Art. 314a bis ZGB und Art. 299 ZPO). Wie vorstehend ausgeführt, betrifft die vorliegende Berufung (da keine «wichtige Frage» des persönlichen Verkehrs auf dem Spiel steht) keinen solchen Bereich. Entsprechend wurde die Befugnis der Kindsvertretung verneint, Berufung gegen den angefochtenen Entscheid einzulegen (E. 6 oben).