Je abstrakter die Fragestellung sei, desto weniger könne indessen überhaupt eine Urteilsfähigkeit angenommen werden. Die Tragweite von Fragen der Obhut, der elterlichen Sorge oder von Kindesschutzmassnahmen sei auch für ein älteres Kind schwerlich überblickbar, weshalb sich diesbezüglich kaum je die Frage stelle, unter welchen Voraussetzungen die gerichtlich bestellte Kindsvertretung allenfalls genuin anwaltliche Aufgaben übernehmen müsse. Aus dem gleichen Grund könne das Kind in seiner Eigenschaft als «Partei eigener Art» meist auch keine gewillkürte Vertretung (anstelle oder neben der Kindsvertretung nach Art.