Bei der Involvierung von älteren Kindern thematisierte das Bundesgericht die Frage, ob sich die Funktion der Kindsvertretung in Richtung einer «advokatorischen Interessenvertretung» erweitere, zumal auch das urteilsfähige Kind häufig noch kaum postulationsfähig sei. Urteilsfähige Minderjährige – so das Bundesgericht – könnten grundsätzlich je nach Kontext selbständig oder durch einen Vertreter ihrer Wahl handeln, wenn es um höchstpersönliche Rechte gehe (Art. 19c des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Je abstrakter die Fragestellung sei, desto weniger könne indessen überhaupt eine Urteilsfähigkeit angenommen werden.