Dieses Spannungsverhältnis bestehe aber nur vordergründig und löse sich auf, wenn man berücksichtige, dass die Kindsvertretung die prozessualen Befugnisse ausschliesslich zum Zwecke der Durchsetzung des objektivierten Kindeswohls einsetzen dürfe (BGE 142 III 153 E. 5.2.3.3). Bei der Involvierung von älteren Kindern thematisierte das Bundesgericht die Frage, ob sich die Funktion der Kindsvertretung in Richtung einer «advokatorischen Interessenvertretung» erweitere, zumal auch das urteilsfähige Kind häufig noch kaum postulationsfähig sei.