Auch nach dem Bundesgericht passen die prozessualen Befugnisse der Kindsvertretung auf den ersten Blick nicht zur fehlenden materiellen Parteistellung des Kindes im Scheidungsverfahren seiner Eltern. Dieses Spannungsverhältnis bestehe aber nur vordergründig und löse sich auf, wenn man berücksichtige, dass die Kindsvertretung die prozessualen Befugnisse ausschliesslich zum Zwecke der Durchsetzung des objektivierten Kindeswohls einsetzen dürfe (BGE 142 III 153 E. 5.2.3.3).