Im Vordergrund stehen die Akteneinsicht, das Recht, Beweisanträge zu stellen, die Teilnahme an mündlichen Verhandlungen und die Einreichung von Rechtsschriften. Die Rechte des Vertreters scheinen somit weiter zu gehen als jene des vertretenen Kindes (vgl. dazu auch JOSI, a.a.O., S. 528, der in diesem Zusammenhang von einer «eigentümlichen Regelung» spricht). Auch nach dem Bundesgericht passen die prozessualen Befugnisse der Kindsvertretung auf den ersten Blick nicht zur fehlenden materiellen Parteistellung des Kindes im Scheidungsverfahren seiner Eltern.