299 f. ZPO handelt es sich somit eigentlich gerade nicht um einen (direkten) «Vertreter des Kindes» (so auch ZOGG, a.a.O, S. 437 f., der in diesem Zusammenhang von einem «unabhängigen Gehilfen des Gerichts» oder einem «Verfechter des Kindswohls» spricht). Soweit es um die Zuteilung der elterlichen Obhut oder Sorge, wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs oder Kindesschutzmassnahmen geht, kann die Vertretung des Kindes in Ausübung ihrer Funktion (nämlich der Vermittlung des objektivierten Kindeswohls zuhanden des Gerichts sowie der Durchsetzung desselben) Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen (Art.