9 dieses dem Gericht zu vermitteln und sich für die gerichtliche Durchsetzung desselben einzusetzen. Eine im eigentlichen Sinn anwaltliche, auf den subjektiven Standpunkt des vertretenen Kindes fokussierte Tätigkeit ist dagegen grundsätzlich nicht angezeigt, wenngleich der subjektiven Meinung des Kindes bei der Beurteilung des Kindswohls durchaus eine entscheidende Bedeutung zukommt (BGE 142 III 153 E. 5.2.2). Entgegen dem Wortlaut von Art. 299 f. ZPO handelt es sich somit eigentlich gerade nicht um einen (direkten) «Vertreter des Kindes» (so auch ZOGG, a.a.