HERZIG, Die Partei- und Prozessfähigkeit von Kindern und Jugendlichen sowie ihr Anspruch auf rechtliches Gehör, in: AJP 2013, S. 182 ff.). 7.2.5 Neben der fehlenden (materiellen) Parteistellung des Kindes spricht auch die Funktion, die der Kindsvertretung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zukommt, eher dagegen, dass das Kind seine Rechte (neben der Vertretung) selbstständig ausüben könnte. Die nach Art. 299 ZPO bestellte Kindsvertretung vertritt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nämlich nicht in erster Linie subjektive Standpunkte. Vielmehr hat sie das objektivierte Kindswohl zu ergründen,