Eine Nichtanordnung kann es selbständig mit Beschwerde anfechten (Art. 299 Abs. 3 ZPO). 7.2.4 Für den Fall, dass das Kind mit einem im eherechtlichen Verfahren seiner Eltern gefällten Entscheid nicht einverstanden ist, sieht das Gesetz – anders als bei der Verweigerung der Anhörung beziehungsweise der beantragten Kindsvertretung (Art. 298 Abs. 3 und Art. 299 Abs. 3 ZPO) – kein Rechtsmittel vor, das es selber ergreifen könnte. Ein solches Recht ist nach dem Gesetzeswortlaut der Kindsvertretung vorbehalten und beschränkt sich auf die in Art. 300 ZPO genannten Bereiche.