Zunächst wird dem Gericht mit der Anwendung der Offizial- und der strengen Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO) in familienrechtlichen Angelegenheiten eine besondere Verantwortung übertragen. Es hat die Rechte des Kindes stets von Amtes wegen in seine Entscheidung einzubeziehen.