8 ZPO). Wird ihm die Anhörung verweigert, kann das urteilsfähige Kind die Verweigerung mit Beschwerde anfechten (Art. 298 Abs. 3 ZPO). Zudem sind einem Kind, welches das 14. Altersjahr vollendet hat, Entscheide in eherechtlichen Verfahren seiner Eltern zu eröffnen (Art. 301 Bst. b ZPO). 7.2.3 Neben diesen unmittelbaren Rechten des Kindes wurden vom Gesetzgeber verschiedene Vorkehrungen zur Wahrung des Kindswohls getroffen. Zunächst wird dem Gericht mit der Anwendung der Offizial- und der strengen Untersuchungsmaxime (Art.