es wird auch über die Rechte des Kindes entschieden. Dabei beschränken sich die materiellen Rechtskraftwirkungen des entsprechenden Urteils subjektiv nicht auf die formellen Prozessparteien (die Eltern), sondern erfassen gleichfalls auch das nicht als Partei beteiligte Kind (ZOGG, Das Kind im familienrechtlichen Zivilprozess, FamPra.ch 2017, S. 404 ff., S. 435 f.). Dem Kind werden daher gewisse Rechte zugestanden, die den Rechten einer Partei ähneln. So hat das Kind das Recht, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegensprechen, persönlich angehört zu werden (Art. 298 Abs. 1