7.2 7.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Kind im Scheidungsprozess seiner Eltern weder Nebenpartei noch Gegenpartei. Es erlangt vielmehr eine prozessuale Stellung eigener Art. Das Kind wird somit nur in formeller, nicht aber materieller Hinsicht als Partei begriffen (BGE 142 III 153 E. 5.2.2). Dies gilt auch für den Eheschutzprozess (Urteil des BGer 5A_721/2018 vom 6. Juni 2019 E. 2.4.1). 7.2.2 Das Eheschutz- beziehungsweise das Scheidungsverfahren dreht sich aber nicht nur um die Beziehung der Eltern; es wird auch über die Rechte des Kindes entschieden.